Richtlinien zur Mittelvergabe - Stiftung Bodenstein

Direkt zum Seiteninhalt

Hauptmenü:

Richtlinien zur Mittelvergabe

Wir helfen
Richtlinien für die Vergabe von Mitteln aus den Erträgen der Stiftung Burg Bodenstein

1 Zweck der Stiftung und berechtigter Personenkreis

Aus den Erträgen der Stiftung Burg Bodenstein können nach der Satzung die Teilnahme von bedürftigen Familien oder Einzelpersonen an Freizeiten, Seminaren oder Erholungsmaßnahmen finanziellen Zuschuss gefördert werden.
Es müssen die Voraussetzungen nach § 53 der Abgabenordnung (mildtätige Zwecke) erfüllt werden. Bevorzugt sollen kinderreiche Familien mit Minderjährigen bei der Förderung Berücksichtigung finden:

• Alleinerziehend mit ein oder mehreren Kindern.
• Begleitendende Person zur Unterstützung von Alleinerziehenden mit mindestens 3 Kinder oder wenn erhebliche Behinderungen bei Kindern oder Erwachsenen vorliegen.
• Großeltern mit ihren Enkelkindern, die von ihnen erzogen und im gemeinsamen Haushalt leben.
• Zu den Familienmitgliedern zählen die Eltern oder ein Elternteil sowie deren Kinder oder Pflegekinder sofern für sie gesetzliches Kindergeld gezahlt wird und sie im gemeinsamen Haushalt leben.

2 Einkommensgrenzen

Zur Berechnung der Zuschüssen zugrunde gelegt wird das monatliche Gesamtbrutto-Einkommen der Familie (als Einkommen zählen alle Leistungen, die dem Unterhalt der Familie dienen: z. B. Einkommen aus nichtselbständiger und/oder selbständiger Arbeit, evtl. Unterhaltszahlungen, Renten, gesetzliches Kindergeld, Bundes- und Landeserziehungsgeld, Einnahmen durch Pflegekinder, Sozialleistungen - wie Hilfe zum Lebensunterhalt, Kinderzuschläge, Wohngeld, Arbeitslosengeld etc. - Einkommen der Kinder in Schul- und Berufsausbildung und sonstige Einkommen wie Mieten, Zinseinnahmen etc.).
Bei monatlich unterschiedlichen Einkommen ist der Durchschnitt der letzten 6 Monate vor Antragstellung zu Grunde zu legen.
Das so festgestellte Einkommen geteilt durch die Zahl der Familienmitglieder ergibt das maßgebliche Pro-Kopf-Einkommen.
Das Pro-Kopf-Einkommen einer Familie, die gefördert werden soll, darf 450,00 € nicht übersteigen. Bei geringer Überschreitung dieser Einkommensgrenze bis zu 10 % kann der Zuschuss trotzdem gewährt werden. Der Regelsatz wird dann allerdings gekürzt. Die Einkommensverhältnisse sind bei der Antragsstellung nachzuweisen (Nachweise sind als Kopie einzureichen).
Gefördert werden können Erholungsmaßnahmen ab 3 Übernachtungen auf Burg Bodenstein die höchstens 12 Tage dauern.

3 Antragstellung, finanzielle Förderung, Abrechnung

Antragsberechtigt sind Personen, die die Voraussetzung nach Punkt 1 erfüllen. Das Antragsformular und der Finanzierungsplan sind bei Antragstellung einzureichen. Der Belegungsvertrag der Burg Bodensein ist beizufügen.
Über die Vergabe von Mitteln aus den Erträgen der Stiftung entscheidet der Vorstand. Ein Rechtsanspruch auf Förderung besteht nicht.
Die Förderungen dürfen zusammen nicht mehr als die Aufenthaltskosten in der Ferienstätte betragen. Eine Förderung aus Mitteln der Stiftung an dieselbe Familie kann nur 1 Mal pro Kalenderjahr erfolgen.
Die Förderung erfolgt als nichtrückzahlbare Zuwendung zu einer Erholungsmaßnahme auf Burg Bodenstein. Die Förderung erfolgt grundsätzlich als Zuschuss zu den Aufenthaltskosten. Die Höhe der Förderung richtet sich als Orientierung nach untenstehenden Regelsätzen, nach den zur Verfügung stehenden Erträgen der Stiftung Burg Bodenstein und der Anzahl der vorliegenden Anträge. Anträge sind rechtzeitig jedoch spätestens 4 Wochen vor Antritt des Erholungsaufenthaltes an die Stiftung Burg Bodenstein zu stellen. Nachträgliche Antragsstellungen sind nicht möglich.
Regelsatz: 20 % vom Vollpensionspreis pro Person.
Die Auszahlung der bewilligten Zuschüsse erfolgt nach Prüfung der Verwendungsnachweise, die von der jeweiligen Einrichtung mit dem entsprechenden Antrag der Stiftung Burg Bodenstein vorzulegen sind. Die bewilligten Zuwendungen werden ausschließlich an die Burg Bodenstein nach Beendigung des Aufenthalts gezahlt.

4 Ausnahmeregelung

In besonderen Fällen kann der Vorstand auf Antrag Ausnahmen von diesen Regelungen beschließen.

Tel.: 03 60 74 97-0
Fax: 03 60 74 97-130
Stiftung Burg Bodenstein
Burgstraße 1
37339 Leinefelde - Worbis  


Zurück zum Seiteninhalt | Zurück zum Hauptmenü